Buffet "alles um den Bärlauch" am Donnerstag, 19. Mai 2022, 18.30 Uhr
Alles was das Herz zum Thema Bärlauch begehrt als köstliches Buffet. Genießen Sie dazu passende Frühlingsweine in historischem Ambiente.
Zusätzliche Mietbedingungen
I. Barkaution
Die Glöckl GmbH ist berechtigt, vor Überlassung der Mietsache eine Barkaution in Höhe von 30% des sich aus dem Mietvertrag ergebenden voraussichtlichen Mietzinses vom Mieter zu verlangen, die Zug-um-Zug gegen Überlassung der Mietsache auszuhändigen ist. Die Barkaution ist nicht zu verzinsen. Die Barkaution ist von der Glöckl GmbH nicht getrennt vom eigenen Vermögen anzulegen
II. Überlassung an Dritte und Auslandsnutzung, Rückgabe
II. a. Der Mieter darf die Mietsache nur mit ausdrücklicher Zustimmung von der Glöckl GmbH Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlassen oder ins Ausland verbringen.
II. b. Wird nach Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache vom Mieter fortgesetzt, so verlängert sich auch ohne Widerspruch von der Glöckl GmbH der Mietvertrag nicht.
III. Entschädigung bei verspäteter Rückgabe, Vertragsstrafe
III. a. Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann die Glöckl GmbH für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Das Recht der Glöckl GmbH, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Während der Dauer der Vorenthaltung ist der Mieter auch ohne Verschulden für den Schaden gegenüber der Glöckl. GmbH verantwortlich, der dadurch entsteht, dass die Mietsache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grund vom Mieter nicht herausgegeben werden kann.
V. Pflichten des Mieters
V a. Der Mieter hat die Mietsache schonend zu behandeln. Eventuelle Hinweise von der Glöckl GmbH in Bezug auf die Mietsache sind vom Mieter zu beachten. Die Mietsache darf nur von Fachpersonal aufgebaut und bedient werden.
V. b. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor Beschädigung oder Verlust (insbesondere vor Witterungseinflüssen und Diebstahl) zu schützen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
V. c. Zeigt sich im Laufe der Miete ein Mangel der gemieteten Sache, so hat der Mieter unverzüglich die Glöckl GmbH hiervon in Kenntnis zu setzen.
V. d. Der Mieter ist darüber informiert, dass er eine Selbstbeteiligung von 250,00 Euro für Gegenstände die durch die Glöckl GmbH versichert sind zu tragen hat.
VI. Haftung des Mieters
VI. a. Der Mieter haftet für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Mietsache (insbesondere Feuer- und Wasserschäden, Transportschäden, Schädigung der Mietsache während der Benutzung und Abhandenkommen der Mietsache), auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Haftungszeitraum ist der Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache bis zur Rückgabe der Mietsache. Der Mieter hat die Bewachung der Mietsache außerhalb verschlossener Räum sicher zu stellen.
VI. b. Bei Verlust der Mietsache hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, bei Beschädigung der Mietsache hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich wäre.
VII. Gewährleistung der Glöckl GmbH
VII. a Die Glöckl GmbH leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird oder individualvertraglich Garantiebestimmungen vereinbart worden sind.
VII. b. Die verschuldensunabhängige Haftung von der Glöckl GmbH für anfängliche Mängel der Mietsache bei Vertragsschluss wird ausgeschlossen. Die Glöckl GmbH haftet für anfängliche Mängel der Mietsache bei Vertragsschluss nur, wenn die Glöckl GmbH den Mangel zu vertreten hatte oder den Mangel kannte. Der Mieter trägt in diesem Fall die Beweislast, dass die Glöckl GmbH diesen anfänglichen Mangel zu vertreten hatte bzw. dass der Glöckl GmbH dieser anfängliche Mangel bei Abschluss des Mietvertrages bekannt gewesen ist.
Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sowie der Verzicht auf die Schriftform haben schriftlich zu erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der GmbH.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der GmbH. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Restaurants.
4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.